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Unserer Mandantschaft wurde die Befreiung von Gerichtsgebühren versagt mit dem Argument es läge in ihrem Fall kein sog. Härtefall vor, da sie Immobilieneigentümerin sei. Wir waren anderer Auffassung und hat uns der Verwaltungsgerichtshof als oberste Instanz betätigt, dass Immobilienbesitz nicht zwingend dazu führt einen sog. Härtefall auszuschließen, vorallem wenn die Person besondere Schutzwürdigkeit genießt. Unsere Mandantschaft ist und bleibt von den Gerichtsgebühren befreit und muss diese nicht bezahlen.
Die Vorschreibung von gewissen Auflagen des Magistrates Wels betreffend den Veranstaltungsbewilligungsbescheid unserer Mandantschaft für die Hundeausstellung in Wels ist laut Auffassung des Gerichtes unzulässig, da nicht aus dem Tierschutzgesetz bzw. der Tierschutzveranstaltungsverordnung ableitbar und somit gesetzlich nicht gedeckt. Das Gericht ist unserer Rechtsansicht vollinhaltlich gefolgt und besteht in OÖ hiermit für unsere Mandantschaft keine Verpflichtung mehr aufwendige Kontrollen der Tiere auf Qualzuchtmerkmale vorzunehmen.
Unsere Mandantschaft wurde auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern auf Facebook sowie auf Leistung von Schadenersatz nach dem Urheberrechtsgesetz verklagt. Das Gericht ist unserer Ansicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen mit dem Verweis auf freie Meinungsäußerung.
Allein im März und April konnten die Einstellungen von insgesamt 7 !!! Verwaltungsstrafverfahren gegen Aussteller von Hunden erwirkt werden. Unsere Mandanten erhielten Verwaltungsstrafbescheide der Behörden, die Anschuldigungen der Behörden gingen fehl, es konnte unseren Mandanten kein Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden. Die Strafbescheide wurden aufgehoben.
Gegen die verantwortliche Person für die größte Hundeausstellung in Österreich erlies die zuständige Bezirkshauptmannschaft aufgrund einer Privatanzeige ein Straferkenntnis, weil diese vorsätzlich (sic!) Beitrag zur Tierquälerei geleistet hätte, weil bei dieser Hundeausstellung bestimmte Hunderassen ausgestellt worden wären.
Sämtliche Hunde wurden durch ein veterinärmedizinisches Team bei Einlass überprüft. Während der Ausstellung der Ausstellung waren drei Amtstierärzte anwesend, die ständig überwachten und kontrollierten, darunter auch jener der strafenden Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht folgte der von uns für die Verantwortliche eingebrachten Bescheidbeschwerde und hob das Straferkenntnis nach Anhörung der Antragstellerin und eines Amtstierarztes, welcher die Kontrollvorgänge schilderte, auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mit der Begründung ein, dass der notwendige Vorsatz für die Beitragstäterschaft in keiner Weise zu erweisen wäre.
(Anm.: Weder dem Tierschutzgesetz noch den dazu ergangenen Verordnungen können Ausstellungsverbote bestimmter Tierrassen oder Tiergattungen entnommen werden.)
Aufgrund der von uns für den Veranstalter erhobenen Beschwerde an den VfGH stellte dieser wie beantragt fest, dass der Veranstalter in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf (E 2953/2023-8).
Klärungsgespräch bei der Bundeswettbewerbsbehörde 17.2.2023
Verbände im Fokus der Bundeswettbewerbsbehörde: handelt es sich bei Verbänden um Monopolisten so kann deren Handeln wettbewerbsverzerrend wirken. Dies könnte mitunter dann der Fall sein, wenn es sich um einen Dachverband handelt und dieser es anderen Verbänden verwehrt im Dachverband aufgenommen zu werden, sodass diesen Verbänden der Zugang zu gewissen Märkten verwehrt bleibt. Eine Gleichstellung auf dem Markt wäre somit geboten, auch wenn diese Verbände nicht im Dachverband aufgenommen werden.
Beschwerden gegen Amtshandlungen - Amtsmissbrauch?!
Das Tierschutzrecht ist eine äußerst komplexe Rechtsmaterie, geprägt von Gesetzesnovellen und Vollzugsverordnungen. Zu beachten gilt das TSchG, die Tierschutz Veranstaltungs VO, die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, etc. Ein Paragrafendschungel der für den einzelnen Veranstalter sowie die Behörden, welche die Veranstaltungsbewilligungsbescheide auszufertigen haben, eine Herausforderung darstellen. Auch der Vollzug der Bescheide scheint nicht einheitlich und wird von den Amtstierärzten anhand eines vom Sozialministerium veröffentlichten Leitfadens durchgeführt, welcher lediglich für die Zucht dienen sollte.